Parken vor abgesenktem Bordstein kann teuer werden

Parken vor abgesenkten Bordsteinen ist nicht erlaubt, so die Straßenverkehrsordnung. Doch kann die Polizei ein dort abgestelltes Auto auf Kosten des Halters abschleppen lassen, auch wenn gar keine konkrete Gefährdung oder Verkehrsbehinderung besteht? Diese Frage hatte jetzt das Verwaltungsgericht München zu entscheiden.

Eine Frau hatte ihren Wagen auf Höhe eines Friedhofs vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Ein ausdrücklich durch Schilder gekennzeichnetes Park- oder Halteverbot bestand dort zwar nicht. Der Bereich war aber durch eine Zickzacklinie markiert, wie sie häufig vor Einfahrten oder an Bushaltestellen zu finden ist. Weil die Halterin nicht zeitnah ermittelt werden konnte, ließ die Polizei das Fahrzeug nach einer halben Stunde von einem Abschleppdienst entfernen. Die Kosten von rund 340 Euro wurden der Frau in Rechnung gestellt. Die Frau klagte gegen die polizeiliche Maßnahme und die daraus resultierenden Abschleppkosten. Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, so ihre Begründung, denn sie habe weder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert, noch seien Park- oder Halteverbotsschilder vorhanden gewesen. Im fraglichen Bereich habe sich auch keine Einfahrt und kein Zugang zum Friedhof befunden, den sie mit ihrem Wagen blockiert hätte.

Das Verwaltungsgericht München wies ihre Klage dennoch ab. Die Klägerin habe eindeutig gegen das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein verstoßen, so die Urteilsbegründung. In diesem Fall komme es nicht auf eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer an. Ein abgesenkter Bordstein diene grundsätzlich als Übergangshilfe für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehhilfe oder mit Kinderwagen. Eine Nutzung durch schwächere Verkehrsteilnehmer sei durch das falsch geparkte Fahrzeug der Klägerin nicht mehr möglich gewesen, das Abschleppen war daher gerechtfertigt. Die Klägerin muss die Abschleppkosten daher zahlen (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 13.03.2023, Az. M 23 K 21.5650).

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