Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter kostet Führerschein

Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Wer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut erwischt wird, begeht eine Straftat und muss mit sofortigem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Das bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2022 (25 Qs 63/21).

Ein alkoholisierter Mann auf einem gemieteten E-Roller war nachts von der Polizei kontrolliert worden. Die Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 1,55 Promille, daraufhin wurde ihm der Autoführerschein vorläufig entzogen. Dagegen ging der Mann gerichtlich mit dem Argument vor, E-Scooter seien mit Pkws oder Motorrädern gar nicht vergleichbar. Aufgrund ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von gerade einmal 20 km/h ähnelten E-Scooter vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb. In seinem Fall sei daher die für Fahrräder geltende Fahruntauglichkeitsgrenze von 1,6 Promille Blutalkoholgehalt anzuwenden, ab der ein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis vorgesehen sei. Diese Auffassung teilte das Wuppertaler Landgericht allerdings nicht. Der für Kraftfahrzeuge geltende absolute Grenzwert von 1,1 Promille sei auch auf elektrisch angetriebene Scooter anzuwenden. Auch E-Scooter seien im Sinne des Gesetzes „Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zwecke der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr“. Es sei daher anzunehmen, dass dem Mann die Fahrerlaubnis für Pkw im Hauptverfahren endgültig entzogen werde.

Ob E-Scooter, Auto oder anderes Kraftfahrzeug: Nimmt man mit einem Blutalkoholspiegel zwischen 0,5 und 1,09 Promille am Straßenverkehr teil, wird aber nicht alkoholbedingt auffällig, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen, außerdem mit einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Ist man mit 1,1 Promille oder mehr unterwegs, liegt eine Straftat vor. Auch das Fahren mit 0,3 Promille gilt bereits als Straftat, falls alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Konsequenz: Drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot in variierender Länge und eine Geld- oder in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafe. Ist der Fahrer noch keine 21 Jahre alt oder besitzt er den Führerschein nur auf Probe, gilt zudem die Null-Promille-Regel.

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