Banken müssen deutlich auf Dispozins hinweisen

Mehr als 10 Prozent Dispozins zahlt man selbst im aktuellen Zinstief oft für ein überzogenes Girokonto. Vielen Bankkunden wird das allerdings erst beim Blick auf die Kontoabrechnung schmerzhaft bewusst. Kreditinstitute müssen ihre Kunden aber deutlich auf die Höhe der verlangten Dispozinsen hinweisen, das hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt.

Geklagt hatten Verbraucherschützer gegen zwei Kreditinstitute, die ihre Dispozinsen im Preisverzeichnis nicht besonders hervorhoben hatten. Dispozinssätze müssten in den Preisinformationen der Banken und Sparkassen laut Gesetz jedoch „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ herausgestellt werden, so das Argument der Kläger. Auf den Webseiten und in den Preisaushängen der beklagten Banken seien die Dispozinsen aber nicht von den übrigen Angaben zu unterscheiden gewesen. Der Bundesgerichtshof gab den Verbraucherschützern in beiden Entscheidungen Recht (Az. XI ZR 46/20 und XI ZR 19/20). Der Überziehungszins müsse sich von den sonstigen in der Preisinformation ausgewiesenen Gebühren so unterscheiden, dass er Verbrauchern deutlich ins Auge fällt, so der BGH. Die Revision der Banken gegen gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen wies das Bundesgericht ab.

Unser Tipp: Dispokredite sind zwar flexibel und mit wenig Aufwand verbunden, aber unnötig teuer. Eine Kontoüberziehung in nennenswerter Höhe ist allenfalls zur Überbrückung sinnvoll, zum Beispiel zur kurzfristigen Finanzierung ungeplanter Ausgaben bis zum nächsten Gehaltseingang. Statt Ihr Girokonto für längere Zeit zu überziehen, nehmen Sie besser einen Ratenkredit auf, den Sie in festen Monatsraten zurückzahlen. Erfreulich: Günstige Ratenkredite sind zurzeit schon ab rund 2 Prozent Sollzins zu haben.

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